Was geschieht nach dem Erbfall?
1. Sterbefallanzeige
Jeder Todesfall ist dem Standesamt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind Familienangehörige, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war.
Hilfestellung bei der Sterbefallanzeige leisten häufig Krankenhäuser oder Bestattungsunternehmen. Die Todesanzeige wird vom Standesamt an das Nachlaßgericht übersandt. Wenn sie bereits genaue Angaben zu den Angehörigen des Verstorbenen, zu vorhandenem Grundbesitz und bestehenden letztwilligen Verfügungen enthält, erleichtert und beschleunigt dies ein eventuell nachfolgendes Nachlaßverfahren.
2. Erbschaftsannahme und Nachlaßsicherung
Der Nachlaß, d. h. sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, geht mit dem Tod automatisch auf den Erben über. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft muß der Erbe nicht erklären. Wer nicht Erbe werden will, muß die Erbschaft ausdrücklich ausschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung beim Nachlaßgericht oder beim Notar. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erben vom Erbfall.
Besteht Unklarheit über den Erben (z. B. weil er oder sein Aufenthalt unbekannt ist) und liegt ein Fürsorgebedürfnis vor, kann das Nachlaßgericht Maßnahmen zur Nachlaßsicherung ergreifen.
3. Eröffnung von Testamenten
Die Eröffnung von Testamenten, die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung eines Gerichts befinden, sowie die Eröffnung von Erbverträgen ist durch Verwaltungsvorschriften sichergestellt.
Handschriftliche Testamente, die sich in Händen einer Privatperson befinden, müssen unbedingt beim Nachlaßgericht abgeliefert werden. Die Herausgabe kann vom Nachlaßgericht erzwungen werden. Eine Unterdrückung von Testamenten ist strafbar.
Das Nachlaßgericht eröffnet die letztwilligen Verfügungen in einem Termin. Beteiligte, welche bei der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags nicht zugegen waren, werden von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis gesetzt. Insbesondere werden neben den Begünstigten auch diejenigen benachrichtigt, die ohne das Vorhandensein der letztwilligen Verfügung gesetzliche Erben geworden wären. Weitere Maßnahmen trifft das Nachlaßgericht nicht.
4. Amtliche Erbenermittlung
In Thüringen ist das Nachlaßgericht grundsätzlich nicht zur Ermittlung der Erben von Amts wegen verpflichtet. Das Nachlaßgericht wird – außer nach Ziffer 3 – nur dann tätig, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Grundbesitz bestehen. In diesem Fall weist es die ihm bekannten Angehörigen auf ihre Pflicht zur Grundbuchberichtigung hin (vgl. auch Ziffer 5 und 7). Weiteres wird vom Nachlaßgericht nicht veranlaßt.
5. Erbschein
Das Grundbuchamt kann Grundbesitz des Verstorbenen auf seinen Erben nur umschreiben, wenn ihm eine Urkunde vorgelegt wird, die das Erbrecht bezeugt. Auch Behörden, Banken und Versicherungen verlangen oft einen solchen Nachweis, wenn der Erbe über Vermögenswerte des Verstorbenen verfügen will. Leicht läßt sich dieser Nachweis führen, wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag beruht. Häufig wird es dann als ausreichend angesehen, wenn der Erbe die notarielle Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichts vorlegt. Ist dies nicht möglich, insbesondere weil der Erblasser kein oder nur ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, muß der Erbe den Nachweis durch Vorlage eines Erbscheins führen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich über die Notwendigkeit der Erbscheinsvorlage zu erkundigen.
Der Erbschein ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Reinvermögenswert des Nachlasses.
6. Beantragung des Erbscheins
Der Erbschein wird vom Nachlaßgericht nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann entweder beim Nachlaßgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse, die ein gesetzliches Erbrecht begründen, sind sämtliche erforderlichen Personenstandsurkunden (z. B. Heirats-, Abstammungsurkunde, Stammbuch) dem Nachlaßgericht vorzulegen. Sind Personen, die als Erben oder Miterben in Betracht gekommen wären, weggefallen, ist dies durch Urkunden (z. B. Sterbeurkunde, Erbverzichtsvertrag) nachzuweisen. Ein handschriftliches Testament, das noch nicht eröffnet ist, muß im Original vorgelegt werden.
7. Grundbuchberichtigung
Hinterläßt der Verstorbene Grundbesitz, muß alsbald nach Eintritt des Erbfalls das Grundbuch berichtigt werden. Die sofortige Berichtigung vermeidet Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen, wenn der Erbe später den ererbten Grundbesitz veräußern oder beleihen will. Hat er die Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall versäumt, können die für die Grundbuchberichtigung erforderlichen Dokumente dann u. U. nur noch mit großer Mühe beschafft werden. Eine Berichtigung, die binnen zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird, ist gerichtsgebührenfrei. Wegen des zur Berichtigung erforderlichen Nachweises der Erbfolge vgl. Ziffer 5 und 6. Erhält das Grundbuchamt vom Erbfall Kenntnis, so wirkt es seinerseits auf die Berichtigung hin, nötigenfalls durch Festsetzung von Zwangsgeldern gegen die Erben.
8. Auseinandersetzung des Nachlasses
Die Verteilung des Nachlasses ist grundsätzlich Sache der Erben. In bestimmten Fällen – insbesondere bei Vorhandensein von Grundbesitz – bedarf die Auseinandersetzung der notariellen Beurkundung. Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Grundstücksvermächtnissen.
Quelle: Notarkammer Thüringen, www.notarkammer-thueringen.de